Geschäftsbedingungen

  1. Überzeit und Nachtarbeit, die auf Veranlassung des Bestellers entstehen, werden gemäss dem jeweiligen gültigen Nebengebührentarif des Transportgewerbeverbandes verrechnet.
    Arbeitszeit: 7.00-17.00 Uhr werktags.
  2. Die Mulden sind Eigentum der Leisibach Entsorgung AG und dürfen nicht durch Fremdfirmen verschoben werden.
  3. Der Besteller haftet für Schäden durch unsachgemässe Behandlung der Mulden; dies gilt unter anderem für:
    • 3.1 Schäden, die durch das Herumschieben der Mulden mit Baumaschinen entstehen, insbesondere durch Bagger oder Radlader.
    • 3.2 Schäden, die durch Verbrennen von Materialien in Mulden oder in deren unmittelbarer Nähe entstehen.
    • 3.3 Farbschäden, verursacht durch ätzende oder säurehaltige Materialien.
    • 3.4 Es darf kein Frischbeton in die Mulden geleert werden, Umtriebe für ausbetonierte Mulden werden an den Verursacher in Rechnung gestellt.

    Kann der Muldeninhalt nicht aus der Mulde gekippt oder entfernt werden, wird der Preis für die Beschaffung einer Mulde vom gleichen Typ verrechnet.

  4. Die freie Zufahrt zum Muldenplatz beim Stellen, Wechseln oder Abholen der Mulde muss durch den Besteller gewährleistet sein. Mehraufwendungen werden nach Aufwand dem Besteller verrechnet.
  5. Der Besteller haftet für Schäden, die aufgrund von ungenügender Baustellenordnung oder ungenügender Zufahrt entstehen, wie (Aufzählung nicht abschliessend):
    • Schäden, die durch ungenügende Baustellenzufahrten auf öffentlichen oder privaten Grundstücken oder innerhalb Baustellen an Bodenbelägen, Mauern, Hauswänden, Hecken, Gartenzäunen oder Autos entstehen. Bei beengten Baustellenzufahrten ist der Besteller verpflichtet, den Fahrer frühzeitig und korrekt einzuweisen und wo nötig eine Hilfsperson zu stellen.
    • Schäden, die durch ungenügende Baustellenordnung an umherliegendem Bau- oder Signalisationsmaterial entstehen.
    • Schäden, die durch asymmetrisch geladene Mulden und das damit verbundene Ausschwenken der Mulde beim Beladevorgang entstehen.
    • Schäden, die an Mauern und Hecken entstehen, welche durch den Besteller vorgängig nicht geschützt wurden.
    • Schäden, die an Schächten oder Wasserleitungen entstehen, welche nicht genügend tragfähig sind für die Überfahrt mit einem LKW-Rad (10 t Achslast bei geladener Mulde).

    Der Besteller ist verantwortlich, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes für den Einsatz von Mulden ausreicht, um Beschädigungen zu vermeiden. Allenfalls ist der Besteller verpflichtet, den Untergrund mit geeigneten Massnahmen (z. B. Brettunterlage) zu schützen. Der Besteller haftet für Belags- oder Bordsteinschäden infolge Muldenabsetz- oder -aufnahmearbeiten. Der Besteller ist verantwortlich, dass um die Mulde genügend Raum vorhanden ist, damit die geladene Mulde ohne Beschädigung des Umfeldes geladen werden kann. Der Besteller muss die Disposition und den Fahrer auf alle nicht erkennbaren Zufahrtsprobleme, wie Schachtabdeckungen, welche nicht für die Überfahrt mit einem LKW geeignet sind, selbstständig hinweisen.

  6. Die Lieferantin stellt die Mulde an den vom Besteller gewünschten Absetzort. Das Einholen von Bewilligungen für das Aufstellen von Mulden auf öffentlichem Grund ist alleinige Aufgabe des Bestellers. Er haftet für sämtliche Folgekosten, welche sich durch das Fehlen von Bewilligungen ergeben.
    Der Besteller ist für die korrekte und sichere Signalisation einer Mulde selber verantwortlich. Die Lieferantin lehnt die Verantwortung, welche sich aus einer nicht oder ungenügend gesicherten Mulde ergibt, sowohl im öffentlichen Strassenraum als auch auf privaten Grundstücken, vollumfänglich ab.
  7. Das Überfüllen oder Überladen der Mulden ist nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Der Besteller ist verantwortlich, dass Behälter nach folgenden Bestimmungen geladen werden: Behälter dürfen in keinem Falle mit Sand, Kies oder Aushub überladen werden. Der Besteller ist verpflichtet, auf Weisung des Chauffeurs die Mulde auf der Baustelle leichter zu machen (gesetzliches Gesamtgewicht für Fahrzeuge im Strassenverkehr). Die dabei entstehende Wartezeit des Lastwagens wird zulasten des Bestellers verrechnet. Der Besteller, insbesondere der vor Ort Verantwortliche, haftet persönlich und finanziell für sämtliche Folgen von Gewichtsüberschreitungen.Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass das Muldengut sich während des Transports nicht von der Mulde lösen kann. Die vom Muldenfahrzeug mitgeführten Netze sichern das Muldengut nur vor Fahrtwind.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, den Inhalt der Mulde wahrheitsgetreu anzugeben. Sollte sich bei einer Kontrolle herausstellen, dass der Inhalt nicht den Angaben entspricht, haftet der Auftraggeber auch für sämtliche Zusatzkosten, wie eventueller Wiederauflad und Zufuhr in eine dafür bestimmte Verwertungsanlage. Die Material Deklaration bestimmt die Firma Leisibach Entsorgung AG. Diese ist zu akzeptieren.
  9. Folgende Materialien gelten als Sonderabfälle und müssen separat entsorgt werden (S) und (ak) gemäss VeVa:
    (Abfuhr und Entsorgungspreise nach Absprache mit dem Transport- oder Entsorgungsunternehmer)

     

    • Flüssige Farb- und Lackreste, Bitumen, Lösungs- und Reinigungsmittel, Säuren, Laugen, Betonzusatzmittel, Klebstoffe, Öle, Fette.
    • Giftstoffe, Chemikalien jeglicher Art, explosive und leicht entzündbare Stoffe, radioaktiv verseuchte Abfälle, asbesthaltiges Material.
    • Kläranlagenrückstände, Russ und Schlacke aus Industrieheizungen.
    • Fleischabfälle, Kadaver usw.
  10. Veränderungen der Treibstoffpreise können gemäss ASTAG-GU-Tarif weiterbelastet werden.
  11. Zahlungskonditionen: alle Preise in CHF exkl. 8,1% MwSt., 30 Tage netto, Preisänderungen vorbehalten, Verzugszins 6%. Zur Vereinfachung des Inkassos sowie bei Neu- und Privatkunden behalten wir uns vor, den Rechnungsbetrag beim Stellen oder Abholen der Mulde bar einzuziehen.
  12. Miete Mulden und Abrollcontainer ab 61. Tag gemäss der aktuellen Preisliste
  13. Gerichtsstandvereinbarung: Für allfällige Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist der Richter in Hochdorf zuständig. Anwendbar ist ausschliesslich Schweizerisches Recht.
  14. Die Kalkulation der vorliegenden Transportpreise basiert auf dem Treibstoffpreis, jeweils vom Stand Januar des laufenden Jahres. Preisschwankungen ab 1% (+) und mehr werden in der Preiskalkulation laufend berücksichtigt, beziehungsweise aufgerechnet.
  15. Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Kunde unsere Geschäftsbedingungen, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  16. Veränderungen der Deponie- und Wertstoffpreise werden weiterbelastet.

Allgemeine Bedingungen für Mietverträge

Mietobjekt
Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Mietvertrag näher bezeichneten Geräte samt Bedienungsanleitung zur Benützung in der Schweiz. Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebsanleitung und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen über die sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten. Die Verschiebung des Mietobjektes an einen anderen Standort, sowie die Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Leisibach Entsorgung AG gestattet.

Mietzins
Der vereinbarte Mietzins gilt bis zu 1’000 Betriebsstunden pro Jahr. Übersteigt die Jahresleistung 1’000 Betriebsstunden wird pro angefangene 100 Mehrbetriebsstunden ein Zuschlag von 18% auf den Mietzins und den Wartungskostenanteil berechnet. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Transport-, Montage-, Demontage- und Versicherungskosten nicht inbegriffen.

Preisgültigkeit
Die Preise sind ab Vertragsabschlussdatum bis Jahresende fest. Danach ist der Vermieter berechtigt die Preise jeweils per 1. Januar anzupassen. Basis der Preisanpassung ist die Jahresteuerung gemäss „Landesindex der Konsumenten-preise“. Berücksichtigt wird jeweils der Zeitraum von November bis November. Eine solche Preisanpassung berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung.

Fälligkeit
Der Mietzins ist monatlich im Voraus zu entrichten.

Verzug
Befindet sich der Mieter trotz Mahnung mit einer Zahlung im Rückstand, so kann der Vermieter das Mietobjekt abholen lassen. Die Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung sowie allfällige weitere damit verbundene Spesen gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter bleibt zur Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet; der Vermieter muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung des Mietobjektes während der Mietdauer erlangt.

Mietbeginn
Die Miete beginnt mit dem Tag der Versandbereitschaft beim Vermieter bzw. der Abholung des Mietobjektes durch den Mieter oder mit dem Tag der Lieferung an den vereinbarten Bestimmungs­ort. Der Mieter hat die Örtlichkeit bzw. den Standort des Mietobjektes auf den Liefertermin hin vorzubereiten.

Gefahrenübergang
Haftung und Verantwortung gehen auf den Mieter über, sobald das Mietobjekt dem Mieter oder Transporteur übergeben wurde und dauert bis zur Rückgabe des Objektes am vom Vermieter festgelegten Ort.

Gebrauchsbereitschaft
Der Vermieter hat das Mietobjekt in der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit zu übergeben, wie sie im Mietvertrag festgelegt wurden. Mängel in der vertragsgemässen Gebrauchsbereitschaft bei der Auslieferung des Mietobjektes hat der Vermieter so rasch wie möglich auf seine Kosten zu beheben. Gelingt es dem Vermieter nicht, die vertragsgemässe Gebrauchsbereitschaft des Mietobjektes trotz entsprechender schriftlicher Mängelrüge des Mieters innert nützlicher Frist herbeizuführen oder aber gleichwertigen Ersatz zu liefern, so ist der Mieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.

Prüfungspflicht des Mieters
Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Beanstandungen des Mietobjektes, die keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Mieter nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses.

Unterhalt
Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebs-vorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden und zu bedienen. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch den Vermieter überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen ist. Der schuldige Teil trägt die Kosten für die Instandstellung. Für die Wartung ist der Vermieter zuständig.

Wartungskosten
Die Kosten für Wartung und Unterhalt werden neben dem Mietzins separat ausgewiesen und sind Bestandteil des Mietzins-Total pro Monat.

Ausserordentliche Kündigung
Der Vermieter kann ohne vorherige Mahnung oder Fristsetzung durch ausserordentliche Kündigung den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn:

  1. dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr droht,
  2. der Mieter trotz Aufforderung des Vermieters innert angemessener Frist keine Abhilfe schafft,
  3. der Mieter Dritten Rechte daran eingeräumt oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abtritt,
  4. Verletzungen anderer vertraglicher Abmachungen vorliegen bzw. der Mieter trotz schriftlicher Mahnung sich Pflichtverletzungen zuschulden kommen lässt. Beendet der Vermieter den Vertrag durch ausserordentliche Kündigung, kann er das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zurücknehmen. Der Mieter bleibt überdies zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.

 

Rückgabe des Mietobjektes
Der Mieter hat das vom Vermieter erhaltene Mietobjekt in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand an den Firmensitz der Leisibach Entsorgung AG oder dem im Mietvertrag vereinbarten Ort zurückzugeben. Ist dem nicht so, wird das Gerät vom Vermieter in gebrauchsfähigen Zustand gebracht und der Aufwand und die Ersatzteile dem Mieter in Rechnung gestellt.

Haftungsausschluss
Die Leisibach Entsorgung AG schliesst die Haftung im zulässigen Rahmen aus und haftet allein für grobe Fahrlässigkeit und absichtliches Verschulden. Folgeschäden des Auftraggebers und Drittparteien sind ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes des Vermieters. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich der ordentlichen Gerichte zuständig.

Stand Januar 2026.