Geschäftsbedingungen

  1. Überzeit und Nachtarbeit, die auf Veranlassung des Bestellers entstehen, werden gemäss dem jeweiligen gültigen Nebengebührentarif des Transportgewerbeverbandes verrechnet.
    Arbeitszeit: 7.00-17.00 Uhr werktags.
  2. Die Mulden sind Eigentum der Leisibach Entsorgung AG und dürfen nicht durch Fremdfirmen verschoben werden.
  3. Der Besteller haftet für Schäden durch unsachgemässe Behandlung der Mulden; dies gilt unter anderem für:
    • 3.1 Schäden, die durch das Herumschieben der Mulden mit Baumaschinen entstehen, insbesondere durch Bagger oder Radlader.
    • 3.2 Schäden, die durch Verbrennen von Materialien in Mulden oder in deren unmittelbarer Nähe entstehen.
    • 3.3 Farbschäden, verursacht durch ätzende oder säurehaltige Materialien.
    • 3.4 Es darf kein Frischbeton in die Mulden geleert werden, Umtriebe für ausbetonierte Mulden werden an den Verursacher in Rechnung gestellt.

    Kann der Muldeninhalt nicht aus der Mulde gekippt oder entfernt werden, wird der Preis für die Beschaffung einer Mulde vom gleichen Typ verrechnet.

  4. Die freie Zufahrt zum Muldenplatz beim Stellen, Wechseln oder Abholen der Mulde muss durch den Besteller gewährleistet sein. Mehraufwendungen werden nach Aufwand dem Besteller verrechnet.
  5. Der Besteller haftet für Schäden, die aufgrund von ungenügender Baustellenordnung oder ungenügender Zufahrt entstehen, wie (Aufzählung nicht abschliessend):
    • Schäden, die durch ungenügende Baustellenzufahrten auf öffentlichen oder privaten Grundstücken oder innerhalb Baustellen an Bodenbelägen, Mauern, Hauswänden, Hecken, Gartenzäunen oder Autos entstehen. Bei beengten Baustellenzufahrten ist der Besteller verpflichtet, den Fahrer frühzeitig und korrekt einzuweisen und wo nötig eine Hilfsperson zu stellen.
    • Schäden, die durch ungenügende Baustellenordnung an umherliegendem Bau- oder Signalisationsmaterial entstehen.
    • Schäden, die durch asymmetrisch geladene Mulden und das damit verbundene Ausschwenken der Mulde beim Beladevorgang entstehen.
    • Schäden, die an Mauern und Hecken entstehen, welche durch den Besteller vorgängig nicht geschützt wurden.
    • Schäden, die an Schächten oder Wasserleitungen entstehen, welche nicht genügend tragfähig sind für die Überfahrt mit einem LKW-Rad (10 t Achslast bei geladener Mulde).

    Der Besteller ist verantwortlich, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes für den Einsatz von Mulden ausreicht, um Beschädigungen zu vermeiden. Allenfalls ist der Besteller verpflichtet, den Untergrund mit geeigneten Massnahmen (z. B. Brettunterlage) zu schützen. Der Besteller haftet für Belags- oder Bordsteinschäden infolge Muldenabsetz- oder -aufnahmearbeiten. Der Besteller ist verantwortlich, dass um die Mulde genügend Raum vorhanden ist, damit die geladene Mulde ohne Beschädigung des Umfeldes geladen werden kann. Der Besteller muss die Disposition und den Fahrer auf alle nicht erkennbaren Zufahrtsprobleme, wie Schachtabdeckungen, welche nicht für die Überfahrt mit einem LKW geeignet sind, selbstständig hinweisen.

  6. Die Lieferantin stellt die Mulde an den vom Besteller gewünschten Absetzort. Das Einholen von Bewilligungen für das Aufstellen von Mulden auf öffentlichem Grund ist alleinige Aufgabe des Bestellers. Er haftet für sämtliche Folgekosten, welche sich durch das Fehlen von Bewilligungen ergeben.
    Der Besteller ist für die korrekte und sichere Signalisation einer Mulde selber verantwortlich. Die Lieferantin lehnt die Verantwortung, welche sich aus einer nicht oder ungenügend gesicherten Mulde ergibt, sowohl im öffentlichen Strassenraum als auch auf privaten Grundstücken, vollumfänglich ab.
  7. Das Überfüllen oder Überladen der Mulden ist nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Der Besteller ist verantwortlich, dass Behälter nach folgenden Bestimmungen geladen werden: Behälter dürfen in keinem Falle mit Sand, Kies oder Aushub überladen werden. Der Besteller ist verpflichtet, auf Weisung des Chauffeurs die Mulde auf der Baustelle leichter zu machen (gesetzliches Gesamtgewicht für Fahrzeuge im Strassenverkehr). Die dabei entstehende Wartezeit des Lastwagens wird zulasten des Bestellers verrechnet. Der Besteller, insbesondere der vor Ort Verantwortliche, haftet persönlich und finanziell für sämtliche Folgen von Gewichtsüberschreitungen.Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass das Muldengut sich während des Transports nicht von der Mulde lösen kann. Die vom Muldenfahrzeug mitgeführten Netze sichern das Muldengut nur vor Fahrtwind.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, den Inhalt der Mulde wahrheitsgetreu anzugeben. Sollte sich bei einer Kontrolle herausstellen, dass der Inhalt nicht den Angaben entspricht, haftet der Auftraggeber auch für sämtliche Zusatzkosten, wie eventueller Wiederauflad und Zufuhr in eine dafür bestimmte Verwertungsanlage. Die Material Deklaration bestimmt die Firma Leisibach Entsorgung AG. Diese ist zu akzeptieren.
  9. Folgende Materialien gelten als Sonderabfälle und müssen separat entsorgt werden (S) und (ak) gemäss VeVa:
    (Abfuhr und Entsorgungspreise nach Absprache mit dem Transport- oder Entsorgungsunternehmer)
    • Flüssige Farb- und Lackreste, Bitumen, Lösungs- und Reinigungsmittel, Säuren, Laugen, Betonzusatzmittel, Klebstoffe, Öle, Fette.
    • Giftstoffe, Chemikalien jeglicher Art, explosive und leicht entzündbare Stoffe, radioaktiv verseuchte Abfälle, asbesthaltiges Material.
    • Kläranlagenrückstände, Russ und Schlacke aus Industrieheizungen.
    • Fleischabfälle, Kadaver usw.
  10. Veränderungen der Treibstoffpreise können gemäss ASTAG-GU-Tarif weiterbelastet werden.
  11. Zahlungskonditionen: alle Preise in CHF exkl. 7,7% MwSt., 30 Tage netto, Preisänderungen vorbehalten, Verzugszins 6%. Zur Vereinfachung des Inkassos sowie bei Neu- und Privatkunden behalten wir uns vor, den Rechnungsbetrag beim Stellen oder Abholen der Mulde bar einzuziehen.
  12. Miete Mulden und Abrollcontainer ab 61. Tag gemäss der aktuellen Preisliste
  13. Gerichtsstandvereinbarung: Für allfällige Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist der Richter in Hochdorf zuständig. Anwendbar ist ausschliesslich Schweizerisches Recht.
  14. Die Kalkulation der vorliegenden Transportpreise basiert auf dem Treibstoffpreis, jeweils vom Stand Januar des laufenden Jahres. Preisschwankungen ab 1% (+) und mehr werden in der Preiskalkulation laufend berücksichtigt, beziehungsweise aufgerechnet.
  15. Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Kunde unsere Geschäftsbedingungen, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  16. Veränderungen der Deponie- und Wertstoffpreise werden weiterbelastet.

Stand November 2022.